Drohne und Recht: eine Veranstaltung an der Universität Potsdam

16.02.2018

Auch in den Geowissenschaften werden Drohnen als Forschungsinstrument immer wichtiger.

Wo Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Vergangenheit einfach Ihre unbemannten Fluggeräte auspackten und startklar machten, gelten heute umfangreiche und teils komplexe rechtliche Rahmenbedingungen. Seit Oktober 2017 darf nicht jede/r überall einfach eine Drohne starten – egal ob für Aufnahmen für wissenschaftliche Zwecke oder aus rein privatem Interesse.

An der Universität Potsdam fand deshalb am 26. Januar 2018 eine Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Drohne und Recht“ statt. Dr. Simon Schneider, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Fernerkundung der Universität Potsdam und auch für die GeoEd-Initiative arbeitet, hatte für diesen Nachmittag den Berliner Rechtsanwalt und Experten für Urheber- und Medienrecht Tim Hoesmann gewonnen, der die Zusammenhänge sehr gut strukturiert und anwendungsnah präsentierte.

Tim Hoesmann stellte dar, dass als Rechtsgrundlagen verschiedene Gesetzte und Verordnungen für den Einsatz von Drohnen gelten: das Luftverkehrsgesetz und die Luftverkehrsverordnung sowie das Datenschutzgesetzt; darüber hinaus ist ein Drohnenflug eventuell auch eine Frage des Urheberrechts bzw. des Kunsturheberrechts.

Dies bedeutet: Wer mit Drohnen arbeiten will, muss nun einen Flugkundenachweis („Drohnenführerschein“) haben. Dieser wird von verschiedenen vom Luftfahrtbundesamt akkreditierten Stellen angeboten. Es gibt aber derzeit noch keine einheitliche Ausbildung – jeder Anbieter hat sein eigenes Lehrgangs- und Prüfungskonzept. Zudem ist eine (Berufs-)Haftpflichtversicherung notwendig, die eventuelle Schäden durch den Einsatz von Drohnen abdeckt. Eine Meldepflicht für Drohnen gibt es hingegen nicht. Das Fluggerät muss aber über eine lesbar und feuerfest Plakette mit Angaben zum Eigentümer der Drohne verfügen. Auch darf eine Drohne nicht uneingeschränkt überall aufsteigen. Es gibt weitreichende Beschränkungen, die z.B. die ICAO-Karten zeigen. Aber Ausnahmen sind möglich, wie dafür die Genehmigung einzuholen ist, erklärte Tim Hoesmann, ebenso die Bestimmungen des Urheberrechts sowie das Persönlichkeitsrechts, die bei der Arbeit mit Drohnen zu beachten sind.

Ein ausführlicher Bericht wird vorbereitet.

 

Link zu den vom Luftfahrtbundesamt akkreditierten Stellen zur Vergabe des Kenntnisnachweises: http://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen.html

Thematischer Überblick des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html

Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (inkl. Informationen zum SORA-Verfahren): https://www.dfs.de/dfs_homepage/de/Unternehmen/Richtlinien/1-1163-17.pdf

Link zum AIS-Portal der Deutschen Flugsicherung zur Einsicht der ICAO-Karten: https://secais.dfs.de/pilotservice/home.jsp

 
 
 
 
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